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Freistellungsbescheinigung
Ab dem 01.01.2002 müssen unternehmerisch
tätige Auftraggeber von Bauleistungen
in Deutschland einen Steuerabzug in
Höhe von 15 % der zu zahlenden
Rechnung für eine Bauleistung
vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen
Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung
für den Bauunternehmer vorliegt.
Der Auftraggeber (Bauherr) haftet
für die 15% Bauabzugsteuer selbst
dann, wenn der Bauunternehmer ihm
eine gefälschte Freistellungsbescheinigung
vorgelegt hat. Deshalb ist es dringend
notwendig jede Freistellungsbescheinigung
beim Finanzamt auf seine Echtheit
zu überprüfen bevor ein
Auftrag erteilt wird. Diese Überprüfung
kann telefonisch und bei einzelnen
Finanzämtern bereits per Internet
erfolgen.
Da die Bauabzugssteuer für Bauherren
ein erhöhtes Risiko und erhöhten
Aufwand mit sich bringt geht der Trend
dahin, dass nur noch Unternehmer mit
Freistellungsbescheinigung Aufträge
erhalten werden.
Rott
Freistellungsbescheinigung - Jetzt
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des Bauunternehmen Rott GmbH & Co. KG zum download
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Kein
Abzug mit Freistellungsbescheinigung
Der bauleistende Handwerker muss dem
Auftraggeber die Kopie einer gültigen
Freistellungsbescheinigung vorlegen.
Von einem Original kann der Bauleistende
beliebig viele Kopien erstellen und
weitergeben. Hinweise, der Auftraggeber
solle die Bescheinigungen im Original
zu den eigenen Unterlagen legen, sind
falsch.
Jede Freistellungsbescheinigung enthält
eine Sicherheitsnummer. Damit kann die
Echtheit einer Freistellungsbescheinigung
überprüft werden. Die Richtigkeit
dieser Sicherheitsnummer kann vom Auftraggeber
über die Internetseiten des Bundesamtes
für Finanzen unter www.bff-online.de
oder in Ausnahmefällen beim hiesigen
Finanzamt überprüft werden.
Bei der Prüfung der Echtheit der
Freistellungsbescheinigung muss der
Auftraggeber darauf achten, dass die
Bescheinigung vollständig ausgefüllt
ist (Steuernummer, Finanzamt, Sicherheitsnummer)
und ein Dienstsiegel zu erkennen ist.
Wird dem Auftraggeber eine gefälschte
Freistellungsbescheinigung vorgelegt
und muss er dies erkennen können,
so haftet er für den dann nicht
vorgenommenen Steuerabzug. Mit der beschriebenen
Prüfung der Sicherheitsnummer kann
der Auftraggeber die Haftungsrisiken
jedoch ausschließen.
Auftraggeber müssen laut Auskunft
des Bundesfinanzministeriums nicht bei
jedem Auftrag erneut die weitere Gültigkeit
oder einen eventuellen Widerruf der
Freistellungsbescheinigungen prüfen,
also auch nicht die Echtheit im Internet
feststellen.
Vorteil des Verfahrens ist, dass der
Betriebsausgabenabzug endlich sicher
wird.
Bisher galt nach § 160 Abgabenordnung:
Wer als Auftraggeber nicht nachweisen
kann, dass die beauftragten Bauunternehmen
oder Subunternehmen tatsächlich
existieren und ihren Steuerpflichten
nachgekommen sind, dem wird im Rahmen
der Betriebsprüfung die steuerliche
Anerkennung der Kosten für die
Bauleistung verwehrt. Insbesondere wenn
Subunternehmer eingeschaltet werden,
kommt es so zu einer "tickenden
Zeitbombe". Seit dem 1.1.2002 wird
mit dem Steuerabzug/Freistellungsbescheinigung
die Zeitbombe entschärft. Wird
eine gültige Freistellungsbescheinigung
vorgelegt (Regelfall) oder der Steuerabzug
vorgenommen, so garantiert das Finanzamt
die steuerliche Anerkennung der Kosten
für die Bauleistung. Was
hat der Auftraggeber zu beachten?
Jeder Unternehmer nach § 2 UStG
der Bauleistungen erhält muss den
Steuerabzug - alternativ die Vorlage
der Freistellungsbescheinigung - vornehmen.
Somit auch Kleinbetriebe, die sich von
der Umsatzsteuerpflicht befreit haben
und jeder Vermieter mit mehr als zwei
vermieteten Wohnungen, auch wenn er
nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert
hat. Darüber hinaus zählen
laut Gesetz zum Kreis der abzugspflichtigen
Auftraggeber auch juristische Personen
des öffentlichen Rechts.
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
von 15 Prozent ist die Bruttovergütung
(Nettobauleistung + Umsatzsteuer (USt)).
Im Fall des USt-Abzugsverfahren bei
ausländischen Leistenden ist, obwohl
der Auftraggeber für den Leistenden
die Umsatzsteuer abführt und damit
nur den Nettobetrag auszahlt, die Bemessungsgrundlage
für den Steuerabzug der Bruttobetrag
inklusive Umsatzsteuer.
Vom Steuerabzug ist dann abzusehen,
wenn der Bauleistende eine Freistellungsbescheinigung
vorlegt oder die bezahlten Bauleistungen
von jeweils einem Bauleistenden nicht
die Bagatellgrenze von 5.000 EUR im
Jahr (bei umsatzsteuerfreien Vermietern
15.000 EUR ) überschreitet.
Worauf
muss der Bauleistende achten?
Der Bauleistende kann mit der Vorlage
einer gültigen Freistellungsbescheinigung
den Steuerabzug verhindern. Die Freistellungsbescheinigung
ist beim eigenen Finanzamt zu beantragen.
Die Freistellungsbescheinigung wird
in den überwiegenden Fällen
erteilt. Versagungsgründe sind:
1.Der Gewerbebetrieb oder die Betriebsstätte
wurde nicht bei der Gemeinde nach §
138 AO angezeigt.
2.Den allgemeinen Melde- und Auskunftspflichten
gegenüber dem Finanzamt nach §
90 AO wurde nicht nachgekommen.
3.Bei ausländischen Bauunternehmen
liegt die Ansässigkeitsbescheinigung
des Heimatfinanzamtes nicht vor.
Darüber hinaus sieht die Finanzverwaltung
bei nachhaltigen Steuerrückständen
oder wiederholt nicht rechtzeitig abgegebenen
Steueranmeldungen und Erklärungen
die Gefahr, dass der Steueranspruch
nicht gesichert ist und wird in Ausnahmefällen
die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung
verkürzen oder die Ausstellung
der Bescheinigung versagen.
Der Steuerabzug stellt keine zusätzliche
Steuerpflicht dar. Der abgeführte
Steuerabzug kann vielmehr mit der abzuführenden
Lohnsteuer und der Einkommen und Körperschaftsteuerschuld
(nicht der Umsatzsteuer) verrechnet
werden. Die
Freistellungsbescheinigung
Die Freistellungsbescheinigung muss
der Bauleistende bei seinem Finanzamt
mit formlosem Antrag beantragen. Die
Bescheinigung wird in der Regel ausgestellt
mit einer Gültigkeit von 3 Jahren.
Es gibt auch Freistellungsbescheinigungen,
die nur für einen bestimmten Auftrag
ausgestellt werden, dies wird insbesondere
bei Arbeitsgemeinschaften der Fall sein.
Bauleistung
Bezüglich der Frage, ob eine Freistellungsbescheinigung
beantragt werden muss ist es von Bedeutung
zu ergründen, ob überhaupt
eine Bauleistung erbracht wird. Der
Katalog der entsprechenden Bauleistungen
befindet sich in den §§ 1
und 2 Baubetriebeverordnung. Diese Bauleistungen
müssen an einem Bauwerk erbracht
werden. Hier geht das BMF von einer
sehr weiten Definition des Begriffs
des Bauwerkes aus. Demzufolge sind Bauwerke
Gebäude und darüber hinaus
sämtliche irgendwie mit dem Erdboden
verbundene oder infolge ihrer eigenen
Schwere auf ihm ruhenden aus Baustoffen
und Bauteilen mit baulichen Geräten
hergestellte Anlagen. Hier zählt
also nicht nur die Brücke sondern
auch die Straße als Bauwerk dazu,
darüber hinaus alle mit einem Bauwerk
fest verbundenen Bauteile wie Fenster,
Türen, sowie Bodenbeläge und
Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände,
wenn sie mit einem Gebäude fest
verbunden sind wie z.B. Ladeneinbauten,
Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen
oder Einbauküchen in Mietwohnungen.
Das Raumausstatterhandwerk erbringt
somit auch Bauleistungen. Bei der Erbringung
einer Bauleistung im Sinne des Gesetzes
ist es jedoch erforderlich, das sich
diese Leitung unmittelbar auf die Substanz
des Bauwerkes auswirkt, d.h. dass es
zu einer Substanzveränderung im
Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung
oder Substanzbeseitigung kommt. Damit
soll die bloße Reinigung von Räumlichkeiten
oder Flächen ausgeschlossen werden.
Wenn aber die Oberfläche abgeschliffen
oder abgestrahlt wird, ist dies durchaus
eine Substanzveränderung.
Bei reinen Wartungsarbeiten handelt
es sich auch nicht um eine Bauleistung
solange Teile nicht verändert,
bearbeitet oder ausgetauscht werden.
Für reine Materiallieferungen gilt,
dass sie keine Bauleistung sind.
Weitere Informationen dazu enthält
ein Informationsblatt, das Sie sich
als pdf-Dokument ansehen und ausdrucken
können.
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